Krankheit kann jeden treffen – entscheidend ist ein verantwortungsbewusster Umgang damit. Ziel dieser Regelung ist es, Transparenz, Verlässlichkeit und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.Jede Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich zu melden, damit die Einsatzplanung und Kundenkommunikation angepasst werden kann.
Mitarbeiter, die krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig sind, müssen sich unverzüglich – spätestens zum regulären Arbeitsbeginn – bei ihrem Vorgesetzten telefonisch oder per Nachricht krankmelden. Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:
Eine Krankmeldung per Nachricht ohne persönliche Rückmeldung ersetzt nicht das Telefonat, sofern keine anderslautende Regelung besteht.
Spätestens am dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) einzureichen. Bei längerer Krankheit ist unaufgefordert eine Folgebescheinigung vorzulegen.
Die Bescheinigung kann digital (Foto/PDF) über die Personalabteilung oder das vorgesehene Upload-Tool eingereicht werden.
Die AU muss den gesamten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit abdecken. Fehlt sie oder wird sie verspätet eingereicht, kann die Lohnfortzahlung gemäß § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ausgesetzt werden.
Während der Arbeitsunfähigkeit ist alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder den Heilungserfolg gefährden könnte. Sollte ein Mitarbeiter während der Krankschreibung den Wohnort wechseln oder sich außerhalb des gemeldeten Aufenthaltsorts aufhalten (z. B. bei Reisen ins Ausland), ist dies vorab mit der Geschäftsführung abzustimmen.
Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist die Arbeit am nächstmöglichen Arbeitstag wieder aufzunehmen. Bei längerer Krankheit kann die Geschäftsführung ein Rückkehrgespräch ansetzen, um eventuelle Einschränkungen, Wiedereingliederung oder Anpassungsbedarf im Arbeitsumfeld zu klären.
Bei gewerblichen Mitarbeitern erfolgt die Krankmeldung stets direkt an den Vorgesetzten, damit die Einsatzplanung angepasst werden kann.Bei kaufmännischen Mitarbeitern ist zusätzlich die Personalabteilung zu informieren.
Eine Krankmeldung während des Urlaubs ist unverzüglich mitzuteilen; die entsprechenden Tage werden nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests nachgetragen.
Diese Regelung dient der gegenseitigen Fairness und Absicherung aller Beteiligten. Verstöße gegen die Melde- oder Nachweispflicht können disziplinarische Konsequenzen haben.Verantwortungsbewusstes Handeln im Krankheitsfall ist Teil der beruflichen Zuverlässigkeit.