Urlaubsregelung

Der Jahresurlaub dient der Erholung der Mitarbeiter und trägt zur langfristigen Leistungsfähigkeit bei. Die Urlaubsplanung hat dabei so zu erfolgen, dass der reibungslose Betriebsablauf jederzeit gewährleistet bleibt. Fairness, Transparenz und gegenseitige Rücksichtnahme sind die Grundlage jeder Urlaubsplanung.

Urlaubsanspruch

Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie eventuellen weitergehenden Regelungen im Arbeitsvertrag. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Bei Eintritt oder Austritt im laufenden Jahr wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet.

Sonderurlaub (z. B. bei Umzug oder familiären Ereignissen) ist gesondert zu beantragen und bedarf der Zustimmung der Geschäftsführung.

Urlaubsplanung und Genehmigung

Urlaubsanträge sind mindestens vier Wochen vor Urlaubsbeginn über die App oder schriftlich einzureichen. Die Genehmigung erfolgt unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse und in der Reihenfolge des Antragseingang.
Bei mehreren gleichzeitigen Anträgen sind die betroffenen Mitarbeiter verpflichtet, sich zunächst gegenseitig abzustimmen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorgesetzte unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte und einer Rotationsregelung, um eine faire Verteilung der begehrten Urlaubszeiten zu gewährleisten.
Vor Urlaubsantritt ist eine schriftliche Übergabe laufender Aufgaben sicherzustellen. Bleiben Übergaben unvollständig oder unklar, kann die Geschäftsleitung eine formale Übergabeform vorgeben.

Urlaubsübertragung

Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich und muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Ohne schriftliche Genehmigung ist der Urlaubsantritt nicht gestattet. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz gilt als Pflichtverletzung und kann disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.

Krankheit während des Urlaubs

Erkrankt ein Mitarbeiter während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Die Erkrankung ist unverzüglich dem Unternehmen zu melden, und das Attest muss spätestens am dritten Kalendertag vorgelegt werden. Nach Rückkehr aus dem Urlaub sind die Krankheitszeiten im Zeiterfassungssystem nachzutragen.

Schlußbestimmung

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Urlaubsplanung und -durchführung fair, nachvollziehbar und im Einklang mit den betrieblichen Anforderungen erfolgen.